Satzung

Satzung

Die ursprüngliche Satzung des Heimatverein Schadeck e.V. vom 21. Juli 1978, entstammt direkt aus der Bürgerinitiative gegen den Abriss des Rumpf´schen Hauses und wurde in der Jahreshauptversammlung des Heimatvereins am 3. März 1990, in der Jahreshauptversammlung des Heimatvereins am 6. März 1993 und letztmalig in der Jahreshauptversammlung am 15. März 2013 überarbeitet.

Die letzte Änderung wurde notwendig, da sich für die festen Aufgaben wie Zeugwart, Chronist, u.a.m. immer schwieriger Leute zur Verfügung stellten. Nun sind außer den vom Vereinsrecht festgelegten Vorstandsmitgliedern, die weiteren einfach als Beisitzer benannt.

Jeder soll sich nach seinen Vorlieben einbringen.

Satzung des Heimatverein Schadeck e.V.

Urfassung vom 21.07.1978 – letztmalig geändert in der Jahreshauptversammlung des Heimatvereins am 02. März 2018

§ 1       Name

  1. Der Name des Heimatvereins lautet:

„Heimatverein Schadeck“

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Runkel – Schadeck und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung.

§ 2       Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
  • die geschichtliche Erforschung des Ortes
  • Brauchtumsforschung und Brauchtumspflege
  • Bemühung um die Erhaltung von historischen Gebäuden
  • Aufklärung und Anregen des Interesses der Öffentlichkeit zum  Zwecke der Ortung und Sichtung von Funden, Urkunden, Schriften, Kunst- und kunsthistorischen Gegenständen und sammeln derselben in einem Heimatmuseum.
  • Förderung des dörflichen Zusammenlebens.

§ 3       Vereinsregister

Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

 § 4       Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 5       Uneigennützigkeit

 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 6       Verwendung der Vereinsmittel

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§ 7       Begünstigung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 8       Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann von

Einzelpersonen,
Vereinen,
Personenvereinigungen

erworben werden. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Bestätigung der Eintrittserklärung.

2.  Der Verein hat

a)         ordentliche Mitglieder
Sie haben Sitz und Stimme in den Mitgliederversammlungen.

b)        Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder
Sie können durch Beschluss des Vorstandes ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder.

c)         Die Mitgliedschaft erlischt durch

Tod
Austritt
Streichung oder Ausschluss.

Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig und muss dem Vorsitzenden schriftlich angezeigt werden. Streichung aus der Mitgliederliste kann nur erfolgen, wenn das Mitglied die Ziele und das Ansehen des Vereines gefährdet. Ausschluss erfolgt, wenn sich ein Mitglied der Mitgliedschaft unwürdig erweist.

In allen Fällen von Streichung oder Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder.

Das von dieser Entscheidung betroffene Mitglied hat das Recht, eine Entscheidung der Mitgliederversammlung zu verlangen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 9       Finanzierung des Vereines

  1. Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.
  2. Die ordentlichen Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
  3. Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen nicht verpflichtet.

§ 10       Organe und Vertretung des Vereines

  1. Die Organe des Vereins sind
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der geschäftsführende Vorstand
  2. Der Verein wird nach außen vertreten durch den Vereinsvorsitzenden oder einen stellvertretenden Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

§ 11       Mitgliederversammlung 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird alljährlich abgehalten. In ihr erstattet der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes den Bericht über die Tätigkeiten des Vereines, der Kassierer den Kassenbericht, die Kassenprüfer berichten über die Prüfung der Rechnungen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen. Er ist zur Berufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn 50% der stimmberechtigten Mitglieder es verlangen.
  3. Zu allen Mitgliederversammlungen sind die nach der Satzung teilnahmeberechtigten Mitglieder mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin durch schriftliche Mitteilung, die eine Tagesordnung enthalten muss, einzuladen.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Über Satzungsänderungen kann nur beschlossen werden, wenn dies ausdrücklich in der Tagesordnung der Einladung angekündigt worden ist. Anträge von Mitgliedern, welche der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden sollen, müssen spätestens bis zur Eröffnung der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht worden sein.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt den geschäftsführenden Vorstand jeweils für die Dauer von 2 Jahren in geheimer Abstimmung. Wiederwahl ist möglich.

    Die Mitgliederversammlung kann eine offene Abstimmung beschließen. Außer dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter können die anderen Vorstandsmitglieder auf Beschluss der Mitgliederversammlung durch Zuruf gewählt werden.
  6. Die Mitgliederversammlung wählt ferner jährlich zwei Kassenprüfer, die Mitglied im Verein sind.

    Die Kassenprüfer prüfen die vom Kassierer aufgestellte Jahresrechnung. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 12       Geschäftsführender Vorstand 

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vereinsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem 1. und 2. Kassierer.

    Des Weiteren können dem Vorstand Beisitzer angehören. Der Vorstand ist auch ohne Beisitzer voll geschäftsfähig.
  2. Der Vereinsvorsitzende führt in allen Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen den Vorsitz.
  3. Der stellvertretende Vorsitzende nimmt die Aufgaben des Vereinsvorsitzenden in dessen Abwesenheit war oder wenn er von diesem hierzu persönlich beauftragt worden ist.
  4. Der Schriftführer führt die Protokolle in den Mitgliederversammlungen, bei den Vorstandssitzungen sowie den laufenden Schriftverkehr.
  5. Der Kassierer führt die Kassengeschäfte. Er ist der Mitgliederversammlung zur Rechenschaft verpflichtet.Der 2. Kassierer unterstützt den Kassierer beim Führen der Kassengeschäfte und vertritt diesen bei Abwesenheit oder wenn er von diesem hierzu persönlich beauftragt worden ist.
  6. Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlussfähigkeit ist gegeben, sofern und solange zumindest die Hälfte der Mitglieder des Gremiums anwesend ist.

§ 13       Ausschüsse 

  1. Der geschäftsführende Vorstand kann in Abstimmung mit der Mitgliederversammlung zur Förderung bestimmter Vereinsaufgaben Ausschüsse einsetzen.

    Die Mitglieder der Ausschüsse brauchen nicht Mitglieder des Vereines zu sein.
  2. Auch können innerhalb des Vereines Mitglieder zu Arbeitskreisen zusammentreten um bestimmte Vereinsaufgaben wahrzunehmen.

    Die Gründung der Arbeitskreise bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

§ 14       Der Verein ist politisch neutral und unabhängig.

§ 15       Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder erfolgen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die GbR des Vereinsrings Schadeck, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  3. Die Sachgegenstände des Vereins übernimmt die Stadt Runkel. Diese stellt die Sachgegenstände dem gemeinnützigen Schadecker Verein zur Verfügung, der sich verpflichtet, die Gegenstände zu erhalten, zu pflegen und nicht zu veräußern und der sich für die Ziele des §2.1. eintritt.

Schadeck, 02. März 2018